Auszüge aus
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| Auszüge aus verschiedenen Vorschriften und Regeln ohne Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität der zitierten Fassung. |
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| BGR 121 Bisher ZH 1/140 |
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit: | ||||||||||||||||||
| Anforderungen an die Luft am Arbeitsplatz: ... An Arbeitsplätzen muss die Luft so beschaffen sein, dass sie im Atembereich nicht gesundheitsgefährdend ist. ... |
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| 3.3.2 Schutzmassnahmen ... Kann ...nicht unterbunden werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungstelle vollständig zu erfassen und ...fortzuleiten und zu beseitigen... |
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| 3.7 Prüfung Lufttechnische Anlagen müssen ...in regelmässigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, ... geprüft werden. Die Ergebnisse der Prüfung sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen. |
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| BGI 550 bisher ZH 1/98 |
Berufsgenossenschaftliche Information Fahrzeug-Instandhaltung |
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| ... Abgase von Verbrennungsmotoren enthalten ...Schadstoffe. In den BGR 157 ist u.a.geregelt, daß Abgase von Verbrennungsmotren an der Enstehungsstelle erfasst und gefahrlos ins Freie geführt werden müssen. Das gilt insbesondere beim Laufen von Motoren im Stand...
Geignet dazu sind getrennt von der Raumlüftung geführte
Überflur- bzw. Unterfluranlagen, wenn sie Eine ausreichende Dimensionierung ist von verschiedenen Randbedingungen abhängig...und sollte von Fachfirmen errechnet werden. Bei der Abgasuntersuchung und auf Leistungsprüfständen fallen wegen der hohen Drehzahlen vermehrt Abgase an. Die hier eingesetzten Lüftungsanlagen erfordern für das gesamte System Schlauch- bzw. Rohrdurchmesser von mindestens -100 mm bei Pkws und bei Absauggeschwindigkeiten von mindestens 20 m/s. Die sich daraus ergebenden Abgasvolumenströme (ca. 600
m³/h bei Ottomotoren und ca. 2300 m³/h bei Dieselmotoren) erfordern
regelmäßig eine gesonderte Anlage. |
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| Einzuhaltende Grenzwerte:
TRGS 900 "Grenzwerte der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" ZH1/401 |
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| TA Lärm | Die Gesamtlärm-Emmissionen dürfen lt TA Lärm folgende
Werte nicht überschreiten:
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